
Seit Januar 2026 steht im Gesetz, dass Pflegefachpersonen Hilfsmittel verordnen dürfen – umgesetzt ist das noch nicht. Ein anderer Weg funktioniert dagegen schon: die Empfehlung durch die Pflegefachperson, seit September 2026 nach neuen Regeln und auch für Inkontinenz- und Stomaversorgung.
Das Wichtigste in Kürze
- Pflegefachpersonen können bestimmte Hilfsmittel und Pflegehilfsmittel empfehlen. Liegt eine solche Empfehlung vor, ist keine ärztliche Verordnung nötig (§ 40 Absatz 6 SGB XI).
- Seit dem 1. September 2026 gelten dafür neue Richtlinien. Empfehlen lassen sich unter anderem aufsaugende Inkontinenzvorlagen und -hosen, Fixierhosen und viele Stomaartikel, Katheter dagegen nicht.
- Der Weg gilt bei Pflege zu Hause, wenn die Pflegefachperson dort ohnehin tätig ist, etwa für den Pflegedienst oder beim Beratungsbesuch – nicht im Pflegeheim.
- Die Empfehlung darf bei der Antragstellung höchstens zwei Wochen alt sein. Den Versorger wählen Sie selbst.
- Die Befugnis, Hilfsmittel als Folgeverordnung selbst zu verordnen (§ 15a SGB V), gilt seit dem 1. Januar 2026. Nutzbar wird sie erst mit einem Katalog, der bis zum 31. Dezember 2026 vereinbart werden muss.
Was seit Januar 2026 im Gesetz steht
Am 6. November 2025 hat der Bundestag das Gesetz zur Befugniserweiterung und Entbürokratisierung in der Pflege beschlossen, oft auch Pflegekompetenzgesetz genannt. Es ist am 1. Januar 2026 in Kraft getreten und hat § 15a in das Fünfte Buch Sozialgesetzbuch eingefügt. Für Hilfsmittel kommt es auf Nummer 2 an:
„nach einer erstmaligen ärztlichen Verordnung die Verordnung der in dem nach § 73d Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 vereinbarten Katalog genannten Leistungen der häuslichen Krankenpflege, einschließlich der Verordnung der in diesem Katalog als für diese Leistungen benötigt genannten Hilfsmittel nach § 33“
§ 15a Absatz 1 Nummer 2 SGB V
Hat eine Pflegefachperson auf diesem Weg verordnet, ist keine vertragsärztliche Verordnung mehr nötig (§ 33 Absatz 5a SGB V). Aus dem Wortlaut ergeben sich klare Grenzen:
- Es geht um Folgeverordnungen. Die erste Verordnung stellt weiterhin eine Ärztin oder ein Arzt aus.
- Verordnet werden kann nur, was im Katalog steht, und nur im Zusammenhang mit Leistungen der häuslichen Krankenpflege.
- Befugt sind Pflegefachpersonen mit Berufserlaubnis nach dem Pflegeberufegesetz, die die nötigen Kompetenzen mitbringen: aus der Ausbildung, einer staatlich anerkannten bundeseinheitlichen Weiterbildung oder entsprechender, von den Ländern festgestellter Berufserfahrung (§ 15a Absatz 1 und 3 SGB V).
Warum die Verordnung noch nicht funktioniert
Den Katalog vereinbaren die Kassenärztliche Bundesvereinigung, der GKV-Spitzenverband sowie die Verbände der Pflegedienste und der Pflegeheimträger in einem Vertrag. Darin legen sie auch fest, welche Qualifikation für welche Verordnung nötig ist. Die Frist läuft bis zum 31. Dezember 2026; einigen sich die Partner nicht, legt auf Antrag eine unabhängige Schiedsperson den Inhalt fest (§ 73d SGB V).
Der GKV-Spitzenverband hält in seinen Richtlinien vom 6. Juli 2026 fest, dass die Umsetzung dieser Verordnung „zu einem späteren Zeitpunkt“ erfolgt. Heute können Pflegefachpersonen Hilfsmittel auf diesem Weg also noch nicht verordnen.
Was schon heute geht: die Empfehlung
Unabhängig davon gibt es einen zweiten Weg, den der GKV-Spitzenverband erstmals 2022 in Richtlinien geregelt hat. Pflegefachpersonen können bei ihrer Arbeit konkrete Empfehlungen für Hilfsmittel und Pflegehilfsmittel abgeben. Dann wird vermutet, dass die Versorgung notwendig ist, und eine ärztliche Verordnung entfällt (§ 40 Absatz 6 SGB XI). Die Kasse prüft in diesem Fall nicht mehr, ob die Versorgung fachlich nötig ist, wohl aber, ob sie wirtschaftlich ist; offensichtlich unrichtige Empfehlungen muss sie nicht gelten lassen.
Das Gesetz hat diese Regel zum Jahresbeginn neu gefasst; die neuen Richtlinien gelten seit dem 1. September 2026. Die wichtigsten Voraussetzungen:
- Die Empfehlung entsteht bei der Versorgung zu Hause: im Rahmen der Pflegesachleistung eines Pflegedienstes, der häuslichen Krankenpflege, der außerklinischen Intensivpflege oder eines Beratungsbesuchs nach § 37 Absatz 3 SGB XI. In vollstationären Pflegeheimen gilt sie nicht.
- Die Pflegefachperson hat einen Abschluss nach dem Pflegeberufegesetz oder einen gleichgestellten, etwa in der Altenpflege oder der Gesundheits- und Krankenpflege.
- Das Produkt steht in der Liste der Richtlinien. Empfohlen wird die Produktart, kein bestimmtes Markenprodukt.
- Die Pflegefachperson arbeitet nicht für einen Hilfsmittelanbieter, nimmt keine Provisionen an und lenkt Sie nicht zu einem bestimmten Versorger.
Welche Produkte dazugehören
Aus der Inkontinenzversorgung nennt die Liste Fixierhosen, anatomisch geformte aufsaugende Vorlagen und aufsaugende Inkontinenzhosen in verschiedenen Saugstärken. Aus der Stomaversorgung gehören unter anderem Beutel, Basis- und Hautschutzplatten, Irrigatoren, Hautschutzpasten und Zubehör dazu. Außerdem stehen dort Pflegehilfsmittel zum Verbrauch wie Einmalhandschuhe sowie Hilfen wie Gehhilfen, Badehilfen oder Toilettenstühle. Einmalkatheter, Kondomurinale und Urinbeutel sind nicht aufgeführt; für sie bleibt die ärztliche Verordnung der Weg. Mehr zu den Produkten finden Sie unter saugende Inkontinenz und Stoma.
So läuft es ab
- Die Pflegefachperson füllt das Empfehlungsformular aus und gibt es Ihnen oder Ihrer Vertretung.
- Sie wählen einen Versorger, der Vertragspartner Ihrer Kranken- oder Pflegekasse ist, und geben ihm die Empfehlung – innerhalb von zwei Wochen.
- Der Versorger stellt den Antrag bei Ihrer Kasse und legt die Empfehlung bei.
- Die Kasse entscheidet zügig, in der Regel spätestens nach drei Wochen.
Überblick: Was gilt heute?
| Befugnis | Grundlage | Stand 24. September 2026 |
|---|---|---|
| Hilfsmittel und Pflegehilfsmittel empfehlen, ärztliche Verordnung entfällt | § 40 Absatz 6 SGB XI | gilt; neue Richtlinien seit 1. September 2026 |
| Häufigkeit und Dauer einzelner verordneter Maßnahmen der häuslichen Krankenpflege selbst festlegen | § 37 Absatz 8 SGB V, Häusliche Krankenpflege-Richtlinie | gilt, stufenweise seit Oktober 2022 und Oktober 2023 |
| Folgeverordnung häuslicher Krankenpflege samt benötigter Hilfsmittel | § 15a Absatz 1 Nummer 2 SGB V | im Gesetz seit 1. Januar 2026; Katalog steht aus (Frist 31. Dezember 2026) |
Werden Sie zu Hause von einem Pflegedienst versorgt oder bekommen Sie Beratungsbesuche, fragen Sie dort nach einer Empfehlung, wenn Sie Inkontinenz- oder Stomaprodukte brauchen. Wann die Kranken- und wann die Pflegekasse zahlt, erklärt der Beitrag Krankenkasse oder Pflegekasse.
Häufige Fragen
Brauche ich jetzt gar keine Ärztin und keinen Arzt mehr?
Doch. Eine ärztliche Verordnung ist nötig, wenn eine erstmalige oder erneute ärztliche Diagnose oder Therapieentscheidung medizinisch geboten ist (§ 33 Absatz 5a SGB V). Auch die künftige Verordnung durch Pflegefachpersonen setzt eine erste ärztliche Verordnung voraus.
Muss mein Pflegedienst Empfehlungen ausstellen?
Nein. Das Gesetz sagt, dass Pflegefachpersonen Empfehlungen abgeben können – eine Pflicht ist das nicht. Fragen Sie nach, ob Ihr Pflegedienst diesen Weg nutzt.
Darf die Pflegekraft mir einen bestimmten Anbieter nennen?
Nein. Sie muss Ihre freie Wahl achten und darf Sie nicht beeinflussen. Welcher Vertragspartner Ihrer Kasse Sie beliefert, entscheiden Sie.
Kann ich die Empfehlung selbst an die Kasse schicken?
Ausnahmsweise ja. In der Regel stellt der Versorger den Antrag; die Richtlinien lassen aber zu, dass Sie oder die Pflegefachperson den Antrag direkt an die Kasse geben.
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0800 74 222 73WhatsAppSignalQuellen
- Fünftes Buch Sozialgesetzbuch: § 15a, § 33, § 37, § 73d, Bundesministerium der Justiz
- Elftes Buch Sozialgesetzbuch: § 40 und § 17a, Bundesministerium der Justiz
- Gesetz zur Befugniserweiterung und Entbürokratisierung in der Pflege vom 22. Dezember 2025, Bundesgesetzblatt 2025 I Nr. 371
- Beschluss vom 6. November 2025, Deutscher Bundestag
- Richtlinien zur Empfehlung von Hilfsmitteln und Pflegehilfsmitteln durch Pflegefachpersonen vom 6. Juli 2026, GKV-Spitzenverband, in Kraft seit 1. September 2026
- Häusliche Krankenpflege-Richtlinie: Häufigkeit und Dauer durch Pflegefachkräfte nach § 37 Absatz 8 SGB V, Gemeinsamer Bundesausschuss, Beschluss vom 21. Juli 2022
Hinweis: Dieser Beitrag gibt einen allgemeinen Überblick und ersetzt keine ärztliche Beratung und keine Rechtsberatung. Über Ihren Anspruch entscheidet Ihre Kranken- oder Pflegekasse. Der Text wurde mit Unterstützung künstlicher Intelligenz erstellt; alle Angaben wurden anhand der genannten Quellen geprüft. Stand: 24. September 2026.