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Krankenkasse oder Pflegekasse: Wer zahlt welche Hilfsmittel?

Symbolbild: Zweigeteilte Illustration mit Symbolen aus dem Gesundheitswesen – links Krankenhaus, Stethoskop, Tabletten und Versichertenkarte, rechts Pflegebett, Rollstuhl, Haus und Geldscheine
Symbolbild, mit künstlicher Intelligenz erzeugt.

Für Hilfsmittel kommen zwei Kostenträger mit eigenen Regeln in Frage: die Krankenkasse und die Pflegekasse. Hier sehen Sie, welche Kasse wofür zuständig ist, was Sie jeweils brauchen und was Sie selbst tragen.

Das Wichtigste in Kürze

  • Die Krankenkasse zahlt Hilfsmittel, die wegen Krankheit oder Behinderung nötig sind, etwa Inkontinenzhilfen, Katheter oder Stomaartikel – in der Regel mit Rezept, ohne Pflegegrad.
  • Die Pflegekasse zahlt Pflegehilfsmittel, die die Pflege zu Hause erleichtern. Nötig ist ein Pflegegrad, ein Rezept dagegen nicht; schon Pflegegrad 1 reicht.
  • Für Verbrauchsprodukte wie Einmalhandschuhe oder Bettschutzeinlagen übernimmt die Pflegekasse bis zu 42 Euro im Monat, ohne Zuzahlung.
  • Besteht ein Anspruch gegen die Krankenkasse, hat er Vorrang. Vorlagen und Pants laufen deshalb über das Rezept, auch wenn Sie einen Pflegegrad haben.
  • Beide Ansprüche können nebeneinander bestehen. Bei Produkten, die beiden Zwecken dienen, prüft die Kasse, bei der Sie den Antrag stellen, wer zuständig ist.

Krankenkasse: Hilfsmittel wegen Krankheit oder Behinderung

Der Anspruch gegen die Krankenkasse steht in § 33 SGB V. Ein Hilfsmittel muss im Einzelfall erforderlich sein, um eine Behandlung abzusichern, einer Behinderung vorzubeugen oder sie auszugleichen. Ein Pflegegrad ist dafür nicht nötig, eine ärztliche Verordnung in der Regel schon. Typische Beispiele sind Inkontinenzhilfen, Einmalkatheter und Urinbeutel, Stomaartikel, Orthesen, Gehhilfen und Rollstühle.

Ab 18 Jahren zahlen Sie 10 Prozent zu, bei Verbrauchsprodukten höchstens 10 Euro im Monat; ab 2027 steigen die Grenzen (siehe Tabelle unten). Wie die Versorgung mit Rezept abläuft, beschreibt der Beitrag Inkontinenzhilfen auf Rezept.

Pflegekasse: Pflegehilfsmittel für die Pflege zu Hause

Der Anspruch gegen die Pflegekasse ergibt sich aus § 40 SGB XI:

„Pflegebedürftige haben Anspruch auf Versorgung mit Pflegehilfsmitteln, die zur Erleichterung der Pflege oder zur Linderung der Beschwerden des Pflegebedürftigen beitragen oder ihm eine selbständigere Lebensführung ermöglichen, soweit die Hilfsmittel nicht wegen Krankheit oder Behinderung von der Krankenversicherung oder anderen zuständigen Leistungsträgern zu leisten sind.“

§ 40 Absatz 1 Satz 1 SGB XI

Hier zählt die Pflegebedürftigkeit: Sie brauchen einen anerkannten Pflegegrad zwischen 1 und 5 und werden zu Hause gepflegt. Den Antrag stellen Sie bei der Pflegekasse. Empfiehlt die Gutachterin oder der Gutachter bei der Pflegebegutachtung bestimmte Pflegehilfsmittel, gilt das mit Ihrer Zustimmung bereits als Antrag. Es gibt zwei Arten.

Pflegehilfsmittel zum Verbrauch

Dazu gehören nach dem Pflegehilfsmittelverzeichnis saugende Bettschutzeinlagen zum Einmalgebrauch, Einmalhandschuhe, Fingerlinge, Schutzschürzen, medizinische Gesichtsmasken und FFP2-Masken sowie Desinfektionsmittel für Hände und Flächen. Die Pflegekasse übernimmt dafür bis zu 42 Euro im Monat (§ 40 Absatz 2 SGB XI), eine Zuzahlung fällt nicht an.

Technische Pflegehilfsmittel

Gemeint sind zum Beispiel Pflegebetten, Lagerungshilfen oder ein Hausnotrufsystem. Die Pflegekasse soll sie nach Möglichkeit leihweise überlassen. Für technische Pflegehilfsmittel zahlen Erwachsene 10 Prozent zu, höchstens 25 Euro je Hilfsmittel; bei geliehenen fällt nach dem Gemeinsamen Rundschreiben der Pflegekassen keine Zuzahlung an. Lehnen Sie eine angebotene Leihe ohne zwingenden Grund ab, tragen Sie die Kosten in voller Höhe selbst.

Wer zahlt, wenn beide Kassen in Frage kommen?

Die Antwort steckt im letzten Halbsatz des zitierten Gesetzes: Die Pflegekasse ist nur zuständig, soweit nicht die Krankenkasse wegen Krankheit oder Behinderung leisten muss. Deshalb wird immer zuerst geprüft, ob ein Anspruch nach § 33 SGB V besteht.

Daraus erklärt sich eine Unterscheidung, die oft verwirrt: Vorlagen und Pants werden am Körper getragen und sind Inkontinenzhilfen der Krankenkasse. Saugende Bettschutzeinlagen zum Einmalgebrauch stehen dagegen im Pflegehilfsmittelverzeichnis und können über die monatlichen 42 Euro bezogen werden.

Für Produkte, die beiden Zwecken dienen können, regelt § 40 Absatz 5 SGB XI: Die Kasse, bei der Sie den Antrag stellen, prüft die Zuständigkeit und entscheidet; die Zuzahlung richtet sich dann nach den Regeln der Krankenversicherung. Rezept und Antrag auf Pflegehilfsmittel schließen sich also nicht aus.

Beide Wege im Überblick

MerkmalKrankenkassePflegekasse
Gesetz§ 33 SGB V§ 40 SGB XI
VoraussetzungKrankheit oder BehinderungPflegegrad 1 bis 5, Pflege zu Hause
Rezeptin der Regel janein, Antrag bei der Pflegekasse
Zuzahlung ab 18 Jahren10 Prozent; Verbrauchsprodukte höchstens 10 Euro im Monat (ab 2027: 15 Euro), sonst 5 bis 10 Euro je Hilfsmittel (ab 2027: 7,50 bis 15 Euro)Verbrauchsprodukte: keine; technische: 10 Prozent, höchstens 25 Euro, bei Leihe keine
Obergrenzekein fester Monatsbetrag42 Euro im Monat für Verbrauchsprodukte
BeispieleVorlagen, Pants, Katheter, Stomaartikel, RollstuhlEinmalhandschuhe, Bettschutzeinlagen, Desinfektionsmittel, Pflegebett

Was sich ändern könnte

Am 30. September 2026 hat die Bundesregierung den Entwurf eines Pflegeneuordnungsgesetzes beschlossen. Danach würde der eigene Anspruch auf Pflegehilfsmittel zum Verbrauch zum 1. Januar 2027 entfallen; die Produkte sollen dann aus dem Pflegegeld bezahlt werden, das sich nach einem neuen Entlastungsbudget richtet. Bundestag und Bundesrat haben noch nicht entschieden. Bis auf Weiteres gelten die 42 Euro im Monat unverändert. Den Stand der Reform verfolgt der Beitrag Zukunftspakt Pflege. Wie das Pflegegeld nach dem Entwurf aussehen soll, beschreibt der Beitrag Pflegegeld als Entlastungsbudget.

Häufige Fragen

Brauche ich für Pflegehilfsmittel ein Rezept?

Nein. Sie stellen einen Antrag bei Ihrer Pflegekasse. Voraussetzung sind ein anerkannter Pflegegrad und die Pflege zu Hause. Wie Sie einen Pflegegrad bekommen, erklärt der Beitrag Pflegegrad beantragen.

Kann ich mir die 42 Euro auszahlen lassen?

Nein. Die Pflegekasse übernimmt Kosten für Pflegehilfsmittel zum Verbrauch bis zu diesem Betrag – als Sachleistung über einen Vertragspartner oder als Erstattung Ihrer belegten Ausgaben. Nicht genutzte Beträge werden nicht ausgezahlt. Mehr dazu im Beitrag Pflegepaket: was Ihnen zusteht.

Gilt meine Zuzahlungsbefreiung auch bei der Pflegekasse?

Ja. Haben Sie bei der Krankenkasse Ihre Belastungsgrenze erreicht, entfallen auch die Zuzahlungen für technische Pflegehilfsmittel (§ 40 Absatz 3 SGB XI). Die Befreiungsbescheinigung berücksichtigt das.

Darf ich den Anbieter frei wählen?

Ja, bei beiden Kassen. § 40 Absatz 1 SGB XI verweist auf die Wahlfreiheit nach § 33 Absatz 6 SGB V: Sie können jeden Vertragspartner Ihrer Kasse beauftragen.

Bekommen privat Versicherte auch Pflegehilfsmittel?

Für die Pflege ja: Die private Pflege-Pflichtversicherung muss gleichwertige Leistungen vorsehen und erstattet statt einer Sachleistung die Kosten in gleicher Höhe (§ 23 SGB XI).

So unterstützt Sie PharmaCare

Für Hilfsmittel auf Rezept schicken Sie uns Ihre Verordnung – wir klären die Genehmigung mit Ihrer Krankenkasse, liefern diskret nach Hause und rechnen mit der Kasse ab. Für die Pflege zu Hause erhalten Sie bei uns monatliche Pakete mit Pflegehilfsmitteln; die Pflegekasse zahlt bis zu 42 Euro im Monat. Die Anträge finden Sie unter Downloads, auch für privat Versicherte.

Unser qualifiziertes Fachpersonal beantwortet Ihre Fragen Montag bis Freitag von 8 bis 17 Uhr, gebührenfrei.

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Quellen

Hinweis: Dieser Beitrag gibt einen allgemeinen Überblick und ersetzt keine ärztliche Beratung und keine Rechtsberatung. Über Ihren Anspruch entscheidet Ihre Kranken- oder Pflegekasse. Der Text wurde mit Unterstützung künstlicher Intelligenz erstellt; alle Angaben wurden anhand der genannten Quellen geprüft. Stand: 1. Oktober 2026.