
Aus den Beratungen von Bund und Ländern im „Zukunftspakt Pflege“ ist ein Gesetzentwurf geworden. Die Bundesregierung hat ihn beschlossen, ein Gesetz ist er noch nicht. Hier lesen Sie, was heute gilt, was geplant ist und was der Entwurf für Pflegehilfsmittel zum Verbrauch bedeuten würde.
Das Wichtigste in Kürze
- Heute gilt: Wer zu Hause gepflegt wird, hat ab Pflegegrad 1 Anspruch auf Pflegehilfsmittel zum Verbrauch für bis zu 42 Euro im Monat (§ 40 Absatz 2 SGB XI).
- Die Bund-Länder-Arbeitsgruppe „Zukunftspakt Pflege“ hat am 11. Dezember 2025 ihre Ergebnisse und fachliche Eckpunkte vorgestellt.
- Am 30. September 2026 hat die Bundesregierung den Entwurf eines Pflegeneuordnungsgesetzes beschlossen. Bundestag und Bundesrat haben noch nicht darüber entschieden.
- Nach dem Entwurf entfiele der eigene Anspruch auf Pflegehilfsmittel zum Verbrauch zum 1. Januar 2027. Das Geld soll ausgabenneutral in neue Budgets für die Pflegegrade 2 bis 5 fließen.
- Bis ein Gesetz beschlossen ist und in Kraft tritt, ändert sich an Ihren Ansprüchen nichts.
Was heute gilt
Pflegehilfsmittel zum Verbrauch sind Produkte, die bei der Pflege zu Hause aufgebraucht werden, etwa Einmalhandschuhe, Desinfektionsmittel oder saugende Bettschutzeinlagen. Die Pflegekasse übernimmt dafür bis zu 42 Euro im Monat; auch eine Kostenerstattung ist möglich (§ 40 Absatz 2 SGB XI). Eine Zuzahlung fällt dafür nicht an (§ 40 Absatz 3 SGB XI).
Der Anspruch besteht schon ab Pflegegrad 1 (§ 28a SGB XI). Leistungen der Pflegeversicherung gibt es auf Antrag und ab dem Antrag, nicht rückwirkend für die Monate davor (§ 33 Absatz 1 SGB XI).
Die Leistungsbeträge sind zuletzt am 1. Januar 2025 um 4,5 Prozent gestiegen. Die nächste Anpassung sieht das geltende Recht zum 1. Januar 2028 vor (§ 30 SGB XI). 2026 gibt es also keine Erhöhung.
Vom Zukunftspakt zum Gesetzentwurf
| Datum | Schritt | Bedeutung |
|---|---|---|
| 7. Juli 2025 | Bund und Länder bilden die Arbeitsgruppe „Zukunftspakt Pflege“ | Beginn der Reformberatungen |
| 11. Dezember 2025 | Ergebnisse und fachliche Eckpunkte werden vorgestellt | Vorschläge, kein Gesetz |
| 5. Juni 2026 | Referentenentwurf des Pflegeneuordnungsgesetzes | Entwurf des Ministeriums |
| 30. September 2026 | Die Bundesregierung beschließt den Gesetzentwurf | Entwurf der Regierung, noch kein Gesetz |
| offen | Beratung in Bundestag und Bundesrat | steht aus (Stand 1. Oktober 2026) |
| 1. Januar 2027 | Inkrafttreten laut Entwurf | nur geplant |
Der Referentenentwurf war die erste Fassung aus dem Ministerium. Die Fassung, die das Kabinett beschlossen hat, weicht in Einzelheiten davon ab. In Bundestag und Bundesrat kann sie sich noch ändern – oder ganz scheitern.
Was der Entwurf bei Pflegehilfsmitteln ändern würde
In § 40 SGB XI soll Absatz 2, der heute die 42 Euro regelt, gestrichen werden. In Absatz 1 käme dieser Satz hinzu:
„Zum Verbrauch bestimmte Pflegehilfsmittel sind vom Anspruch nach Satz 1 ausgenommen.“
Gesetzentwurf der Bundesregierung zum Pflegeneuordnungsgesetz, Artikel 1 Nummer 33
Begründet wird das damit, dass Produkte wie Desinfektionsmittel oder Mund-Nasen-Schutz „niedrigschwellig auf dem allgemeinen Markt verfügbar“ seien. Pflegebedürftige sollen sie künftig selbst über das Pflegegeld kaufen, das sich dann nach einem neuen Entlastungsbudget richtet. Die bisherigen Ausgaben würden „ausgabenneutral“ in das Sachleistungsbudget und das Entlastungsbudget eingerechnet. Außerdem verweist der Entwurf auf Missbrauchspotenzial, das beim Bezug dieser Produkte festgestellt worden sei.
Ausgabenneutral heißt: Insgesamt soll dafür nicht mehr Geld ausgegeben werden als bisher. Einen festen Betrag nur für Pflegehilfsmittel gäbe es nicht mehr; sie würden aus demselben Budget bezahlt wie andere Hilfen im Alltag.
Was das bei Pflegegrad 1 hieße
Sachleistungsbudget und Entlastungsbudget sind im Entwurf nur für die Pflegegrade 2 bis 5 vorgesehen. Menschen mit Pflegegrad 1 hätten danach keinen eigenen Anspruch mehr auf Pflegehilfsmittel zum Verbrauch. Auch den Entlastungsbetrag soll es bei Pflegegrad 1 nicht mehr geben; stattdessen ist eine fachliche Pflegebegleitung geplant.
Was der Entwurf außerdem vorsieht
- Budgets statt Einzelleistungen: Die Pflegesachleistung richtet sich nach einem Sachleistungsbudget, das Pflegegeld nach einem Entlastungsbudget. Darin gehen auch die Verhinderungspflege und die Pflegehilfsmittel zum Verbrauch auf; das Pflegegeld soll deshalb höher sein als heute.
- Überbrückungsbudget: Es soll in Not- und Akutsituationen helfen, etwa wenn die Hauptpflegeperson unerwartet ausfällt.
- Höhere Punktgrenzen: Pflegegrad 1 gäbe es erst ab 15 statt heute 12,5 Punkten, Pflegegrad 2 ab 30 statt 27 und Pflegegrad 3 ab 50 statt 47,5 Punkten.
- Jährliche Anpassung: Die Leistungsbeträge sollen ab 2029 jedes Jahr zum 1. Januar steigen, orientiert an der Kerninflation.
Was Sie jetzt tun können
Sie müssen nichts unternehmen. Bis ein Gesetz beschlossen ist und in Kraft tritt, gelten Ihre heutigen Ansprüche in voller Höhe. Nutzen Sie die Pflegehilfsmittel zum Verbrauch noch nicht, lohnt sich ein Antrag jetzt, weil es sie erst ab dem Antrag gibt. Wie das geht, steht im Beitrag Pflegepaket: Was Ihnen zusteht. Haben Sie noch keinen Pflegegrad, hilft der Beitrag Pflegegrad beantragen.
Zwei Beiträge gehen genauer auf einzelne Teile des Entwurfs ein: Pflegegrad 1 ab 2027 und Pflegegeld als Entlastungsbudget.
Häufige Fragen
Fallen die 42 Euro für Pflegehilfsmittel ab 2027 weg?
Das steht noch nicht fest. Der Gesetzentwurf, den die Bundesregierung am 30. September 2026 beschlossen hat, sieht das zum 1. Januar 2027 vor. Bundestag und Bundesrat haben noch nicht entschieden, und im weiteren Verfahren kann sich noch etwas ändern.
Steigt das Pflegegeld?
2026 nicht; die letzte Erhöhung gab es zum 1. Januar 2025. Nach geltendem Recht folgt die nächste zum 1. Januar 2028. Der Gesetzentwurf will die Beträge stattdessen ab 2029 jährlich zum 1. Januar anpassen.
Betrifft der Entwurf auch Inkontinenzhilfen auf Rezept?
Nein. Die geplante Streichung betrifft Pflegehilfsmittel der Pflegekasse. Inkontinenzhilfen, die Ihre Ärztin oder Ihr Arzt verordnet, sind Hilfsmittel der Krankenkasse nach § 33 SGB V; diese Vorschrift ändert der Entwurf nicht. Mehr dazu im Beitrag Krankenkasse oder Pflegekasse.
Wo finde ich den Entwurf?
Das Bundesgesundheitsministerium hat den Gesetzentwurf der Bundesregierung, den Referentenentwurf und die Stellungnahmen der Verbände veröffentlicht; die Links stehen unter „Quellen“.
So unterstützt Sie PharmaCare
Solange die heutige Regelung gilt, liefern wir Ihnen Pflegehilfsmittel als monatliches Paket. Die Pflegekasse zahlt dafür bis zu 42 Euro im Monat. Den Antrag finden Sie in unseren Downloads; das Angebot gilt auch für privat Versicherte.
Fragen beantwortet unser qualifiziertes Fachpersonal Montag bis Freitag von 8 bis 17 Uhr gebührenfrei.
0800 74 222 73WhatsAppSignalQuellen
- Elftes Buch Sozialgesetzbuch: § 15, § 28a, § 30, § 33, § 40, Bundesministerium der Justiz
- Bund-Länder-AG zur Pflegereform gestartet (7. Juli 2025) und Ergebnisse der Bund-Länder-AG „Zukunftspakt Pflege“ (11. Dezember 2025), Bundesministerium für Gesundheit
- Fachliche Eckpunkte für eine nachhaltige Struktur- und Finanzierungsreform in der Pflegeversicherung, Stand 11. Dezember 2025
- Gesetzentwurf der Bundesregierung zum Pflegeneuordnungsgesetz vom 30. September 2026, Referentenentwurf vom 5. Juni 2026 und Verfahrensstand mit Stellungnahmen, Bundesministerium für Gesundheit
- Richtlinien zur Empfehlung von Hilfsmitteln und Pflegehilfsmitteln, Anhang III (Produktgruppe 54), GKV-Spitzenverband
Hinweis: Dieser Beitrag gibt einen allgemeinen Überblick und ersetzt keine ärztliche Beratung und keine Rechtsberatung. Über Ihren Anspruch entscheidet Ihre Kranken- oder Pflegekasse. Der Text wurde mit Unterstützung künstlicher Intelligenz erstellt; alle Angaben wurden anhand der genannten Quellen geprüft. Stand: 1. Oktober 2026.