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Aufzahlung bei Hilfsmitteln: Wann Mehrkosten berechtigt sind

Symbolbild: Zwei gefaltete weiße Inkontinenzvorlagen nebeneinander auf einem hellen Holztisch am Fenster, dahinter ein weißer Karton ohne Aufdruck, links eine Lesebrille, rechts ein Glas Wasser
Symbolbild, mit künstlicher Intelligenz erzeugt.

Bei Vorlagen, Kathetern oder anderen Hilfsmitteln heißt es manchmal, eine Aufzahlung sei nötig. Ob das stimmt, können Sie mit wenigen Fragen prüfen – anhand der Regeln, die das Gesetz dafür vorgibt.

Das Wichtigste in Kürze

  • Für eine ausreichende und zweckmäßige Versorgung zahlen Sie nur die gesetzliche Zuzahlung.
  • Mehrkosten, oft Aufzahlung genannt, sind nur rechtens, wenn Sie sich selbst für ein Hilfsmittel entscheiden, das über das medizinisch Notwendige hinausgeht.
  • Vorher muss der Versorger Sie beraten, die Beratung dokumentieren, sie von Ihnen unterschreiben lassen und Ihnen die Höhe der Mehrkosten nennen.
  • Die Verträge der Krankenkassen müssen genügend Hilfsmittel ohne Mehrkosten sicherstellen. Reicht die Menge nicht, braucht es eine angepasste Verordnung, keine Aufzahlung.
  • 2025 fielen bei gut 30 Prozent der Versorgungen mit Inkontinenzhilfen Mehrkosten an, bei Stomaartikeln in gut 1 Prozent der Fälle.

Zuzahlung, Mehrkosten, Eigenanteil: nicht dasselbe

Im Alltag gehen die Begriffe oft durcheinander. Der GKV-Spitzenverband unterscheidet in seinem Mehrkostenbericht:

  • Zuzahlung: der gesetzlich festgelegte Betrag, den Erwachsene zu jedem Hilfsmittel leisten – bei Verbrauchsprodukten derzeit höchstens 10 Euro im Monat. Er zählt zur Belastungsgrenze, eine Befreiung ist möglich.
  • Mehrkosten oder Aufzahlung: Kosten für eine Ausstattung oder Leistung, die Sie selbst wählen und die über das medizinisch Notwendige hinausgeht (§ 33 Absatz 1 SGB V).
  • Eigenanteil: ein Betrag bei Hilfsmitteln, die einen Gebrauchsgegenstand enthalten oder ersetzen, etwa orthopädische Schuhe.

Mehrkosten zählen nicht zur Belastungsgrenze. Eine Befreiung von der Zuzahlung ändert an ihnen deshalb nichts.

Was die Krankenkasse Ihnen schuldet

Den Maßstab setzt das Wirtschaftlichkeitsgebot:

„Die Leistungen müssen ausreichend, zweckmäßig und wirtschaftlich sein; sie dürfen das Maß des Notwendigen nicht überschreiten.“

§ 12 Absatz 1 Satz 1 SGB V

Der Grundsatz wirkt in beide Richtungen: Die Kasse muss nicht bezahlen, was über das Notwendige hinausgeht – das Notwendige aber vollständig. Maßstab ist Ihre persönliche Situation. Für aufsaugende Inkontinenzhilfen stellt das Hilfsmittelverzeichnis klar, dass sich die Stückzahl nicht allein aus Urinmenge und Saugleistung errechnet; auch Hygiene und Pflegesituation zählen. Je nach Einzelfall können fünf oder mehr Produkte am Tag nötig sein.

Zudem müssen Hilfsmittel mindestens die Qualitätsanforderungen des Hilfsmittelverzeichnisses erfüllen (§ 33 Absatz 1 Satz 2 SGB V). Ein Produkt ohne Aufpreis ist also nicht automatisch ein schlechtes Produkt.

Wann Mehrkosten zulässig sind

Die Regel steht in § 33 Absatz 1 Satz 9 SGB V:

„Wählen Versicherte Hilfsmittel oder zusätzliche Leistungen, die über das Maß des Notwendigen hinausgehen, haben sie die Mehrkosten und dadurch bedingte höhere Folgekosten selbst zu tragen.“

§ 33 Absatz 1 Satz 9 SGB V

Entscheidend ist das erste Wort: Mehrkosten setzen voraus, dass Sie wählen. Als typische Gründe nennt der GKV-Spitzenverband Komfort oder Aussehen. Wünschen Sie ein Produkt mit Eigenschaften, die medizinisch nicht nötig sind, dürfen Sie es bekommen – und zahlen den Unterschied.

Anders ist es, wenn Ihnen gar keine Wahl bleibt. Die Krankenkassen müssen in ihren Verträgen mit den Versorgern eine hinreichende Anzahl an Hilfsmitteln ohne Mehrkosten sicherstellen (§ 127 Absatz 1 SGB V). Wird Ihnen keine solche Versorgung angeboten, ist eine Aufzahlung keine freie Entscheidung.

Beratung vor der Versorgung ist Pflicht

Bevor er liefert, muss der Versorger Sie beraten. § 127 Absatz 5 SGB V bestimmt:

„Die Leistungserbringer haben die Versicherten vor Inanspruchnahme der Leistung zu beraten, welche Hilfsmittel und zusätzlichen Leistungen nach § 33 Absatz 1 Satz 1 und 5 für die konkrete Versorgungssituation im Einzelfall geeignet und notwendig sind. Die Leistungserbringer haben die Beratung nach Satz 1 schriftlich oder elektronisch zu dokumentieren und sich durch Unterschrift der Versicherten bestätigen zu lassen.“

§ 127 Absatz 5 Satz 1 und 2 SGB V

Kommen Mehrkosten in Frage, muss er Sie vor Ihrer Wahl auch über deren Höhe informieren und sich das ebenfalls bestätigen lassen. Sie können also erwarten:

  • eine Beratung, bevor die Versorgung beginnt,
  • eine schriftliche oder elektronische Dokumentation, die Sie unterschreiben,
  • die Auskunft, welche Versorgung für Sie geeignet und notwendig ist – also die, die Ihre Kasse ohne Aufpreis trägt,
  • bei Mehrkosten deren Höhe, bevor Sie sich entscheiden.

Wenn die Menge nicht reicht

Eine häufige Begründung für Aufzahlungen ist die Stückzahl: Die Kasse zahle nur eine bestimmte Menge, den Rest müsse man selbst tragen. Die Menge gehört aber zur medizinisch notwendigen Versorgung. Reicht sie nicht, ist eine angepasste Verordnung der richtige Weg.

Für Menschen, die wegen einer neurogenen Blasenfunktionsstörung katheterisieren, ist die Fachleitlinie deutlich: Kathetermaterial, Häufigkeit des Katheterisierens und Trinkmenge sollen nicht aus Kostengründen begrenzt werden, weil das der Gesundheit schaden kann. Versuche von Krankenkassen, die Zahl der Katheter etwa über Richtmengen zu beschränken, lehnt die Leitlinie grundsätzlich ab.

Was die Zahlen zeigen

Wie oft Mehrkosten anfallen, veröffentlicht der GKV-Spitzenverband jedes Jahr (§ 302 Absatz 5 SGB V). Der achte Bericht mit Stand 30. Juni 2026 wertet das Jahr 2025 aus:

  • Von rund 31,9 Millionen Hilfsmittelversorgungen liefen 77,69 Prozent ohne Mehrkosten.
  • Bei Inkontinenzhilfen zahlten Versicherte in 30,49 Prozent der rund 2,65 Millionen Versorgungsfälle Mehrkosten, im Durchschnitt 129,10 Euro. Bei Verbrauchsartikeln bezieht sich dieser Betrag auf ein Jahr.
  • Bei Stomaartikeln waren es 1,27 Prozent der Fälle, im Durchschnitt 45,29 Euro.

Inkontinenzhilfen gehören damit zu den acht Produktgruppen, auf die rund 96 Prozent aller Mehrkostenfälle entfallen. Ob die Aufzahlungen jeweils freiwillig gewählt wurden, lässt sich aus den Daten nicht ablesen, betont der Bericht. Fragen Sie deshalb nach, wenn Ihnen eine Aufzahlung genannt wird.

So gehen Sie vor

  1. Nach der Versorgung ohne Aufpreis fragen – am besten schriftlich.
  2. Nachfragen, wofür Sie mehr zahlen sollen: Ein Aufpreis sollte zu einem Merkmal gehören, das Sie sich wünschen.
  3. Die Kasse fragen: Sie muss Sie über ihre Vertragspartner und die wesentlichen Inhalte der Verträge informieren (§ 127 Absatz 6 SGB V).
  4. Den Versorger wechseln: Sie können jeden Vertragspartner Ihrer Kasse wählen (§ 33 Absatz 6 SGB V).
  5. Die Menge anpassen lassen: Reicht die verordnete Menge nicht, sprechen Sie mit Ihrer Ärztin oder Ihrem Arzt. Wie Rezept und Genehmigung ablaufen, zeigt der Beitrag Inkontinenzhilfen auf Rezept.

Häufige Fragen

Ist eine Aufzahlung immer unseriös?

Nein. Wünschen Sie bewusst ein Produkt mit Eigenschaften, die über das Notwendige hinausgehen, sieht das Gesetz genau das vor. Wichtig ist, dass Sie vorher beraten wurden und die Möglichkeit ohne Aufpreis kannten.

Werden Mehrkosten bei der Belastungsgrenze angerechnet?

Nein. Auf die Belastungsgrenze zählen nur die gesetzlichen Zuzahlungen; Mehrkosten für eine Ausstattung über das Notwendige hinaus bleiben außen vor. Mehr zu den Zuzahlungen lesen Sie im Beitrag Zuzahlung ab 2027.

Darf die Kasse festlegen, welches Produkt ich bekomme?

Die Kasse schuldet eine ausreichende und zweckmäßige Versorgung, kein bestimmtes Fabrikat. Das einzelne Produkt wählt nach der Hilfsmittel-Richtlinie der Versorger gemeinsam mit Ihnen aus, im Rahmen der Verträge Ihrer Kasse. Hält Ihre Ärztin oder Ihr Arzt ein bestimmtes Produkt für nötig, kann es mit Begründung verordnet werden.

Das Produkt ohne Aufpreis passt bei mir nicht – was nun?

Dann erfüllt es seinen Zweck für Sie nicht, und die Kasse muss Sie anders passend versorgen. Lassen Sie sich ärztlich bestätigen, warum das Produkt nicht geeignet ist, und reichen Sie das bei Ihrer Kasse ein. Lehnt sie ab, können Sie Widerspruch einlegen.

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Quellen

Hinweis: Dieser Beitrag gibt einen allgemeinen Überblick und ersetzt keine ärztliche Beratung und keine Rechtsberatung. Über Ihren Anspruch entscheidet Ihre Kranken- oder Pflegekasse. Der Text wurde mit Unterstützung künstlicher Intelligenz erstellt; alle Angaben wurden anhand der genannten Quellen geprüft. Stand: 24. September 2026.