
Zum 1. Januar 2027 steigen die gesetzlichen Zuzahlungen um die Hälfte. Wer jeden Monat Inkontinenz-, Stoma- oder Kathetermaterial bezieht, sollte außerdem ein Versehen im Gesetzestext kennen.
Das Wichtigste in Kürze
- Vom 1. Januar 2027 an beträgt die Zuzahlung 10 Prozent, mindestens 7,50 und höchstens 15 Euro je Mittel. Bisher sind es 5 bis 10 Euro.
- Für Hilfsmittel zum Verbrauch wie Vorlagen, Stomabeutel oder Katheter steigt die Obergrenze für den gesamten Monatsbedarf von 10 auf 15 Euro.
- Durch ein Versehen steht diese neue Obergrenze schon seit dem 30. Juli 2026 im Gesetz. Nach Angaben des Bundesgesundheitsministeriums bleibt es bis zum 31. Dezember 2026 bei höchstens 10 Euro im Monat.
- Die Belastungsgrenze bleibt: Im Jahr zahlen Sie höchstens 2 Prozent Ihrer Bruttoeinnahmen zu, bei schwerwiegender chronischer Krankheit 1 Prozent.
- Eine jährliche automatische Anpassung, die der Regierungsentwurf vorsah, steht nicht im beschlossenen Gesetz.
Das Gesetz hinter der Erhöhung
Die Änderungen stehen im GKV-Beitragssatzstabilisierungsgesetz vom 24. Juli 2026, verkündet am 29. Juli 2026 im Bundesgesetzblatt (Teil I Nr. 228). Der größte Teil gilt seit dem folgenden Tag. Die neuen Beträge in § 61 SGB V (Artikel 1 Nummer 23) treten nach Artikel 8 Absatz 2 aber erst am 1. Januar 2027 in Kraft. Der erste Satz lautet dann:
„Zuzahlungen, die Versicherte zu leisten haben, betragen 10 Prozent des Abgabepreises, mindestens jedoch 7,50 Euro und höchstens 15 Euro; allerdings jeweils nicht mehr als die Kosten des Mittels …“
§ 61 Satz 1 SGB V in der ab 1. Januar 2027 geltenden Fassung
Der Prozentsatz bleibt, Mindest- und Höchstbetrag steigen um die Hälfte, ebenso die festen Beträge für Krankenhaus, Heilmittel und häusliche Krankenpflege (siehe Tabelle). Das Bundesgesundheitsministerium begründet das damit, dass die Zuzahlungen seit 2004 kaum verändert wurden, während Preise und Löhne um rund 50 Prozent gestiegen sind.
Warum für Verbrauchshilfsmittel schon jetzt 15 Euro im Gesetz stehen
Die Zuzahlung für Hilfsmittel regelt § 33 Absatz 8 SGB V in zwei Stufen. Satz 1 verweist für gewöhnliche Hilfsmittel auf § 61 – dort steigt die Zuzahlung also mit, sobald die neue Fassung gilt. Satz 3 nennt für Hilfsmittel zum Verbrauch einen eigenen Höchstbetrag für den Monat. Diese Zahl hat das Gesetz gesondert geändert:
„In § 33 Absatz 8 Satz 3 wird die Angabe ‚10 Euro‘ durch die Angabe ‚15 Euro‘ ersetzt.“
Artikel 1 Nummer 12a GKV-Beitragssatzstabilisierungsgesetz
Im Gesetzentwurf, den das Bundeskabinett am 29. April 2026 beschlossen hatte, fehlte diese Änderung noch; sie kam erst im parlamentarischen Verfahren per Änderungsantrag hinzu. In der Liste der Vorschriften, die erst 2027 gelten, steht die Nummer 12a nicht – nach dem Wortlaut gilt sie deshalb seit dem Tag nach der Verkündung, dem 30. Juli 2026. Der Gesetzestext auf gesetze-im-internet.de nennt die 15 Euro auch am 24. September 2026.
Nach Berichten der Fachpresse hat das Bundesgesundheitsministerium bestätigt, dass die Änderung erst zum 1. Januar 2027 wirken soll; das redaktionelle Versehen will es in einem weiteren Gesetzgebungsverfahren beheben. Bis dahin gilt eine Übergangsregelung: Bis zum 31. Dezember 2026 bleibt „die bisherige Zuzahlungsregelung unverändert bestehen“, heißt es in einer Mitteilung an die Hersteller von Apothekensoftware. Die Krankenkassen will der GKV-Spitzenverband in einem Rundschreiben darüber unterrichten.
Für Sie heißt das: Bis Jahresende zahlen Sie für Hilfsmittel zum Verbrauch höchstens 10 Euro im Monat zu, ab dem 1. Januar 2027 höchstens 15 Euro.
Was wann gilt
| Leistung | bis 31. Dezember 2026 | ab 1. Januar 2027 |
|---|---|---|
| Hilfsmittel zum Verbrauch, etwa Vorlagen, Pants, Katheter, Urin- und Stomabeutel | 10 Prozent, höchstens 10 Euro im Monat | 10 Prozent, höchstens 15 Euro im Monat |
| Andere Hilfsmittel, etwa Rollator oder Bandage | 10 Prozent, mindestens 5 und höchstens 10 Euro je Hilfsmittel | 10 Prozent, mindestens 7,50 und höchstens 15 Euro je Hilfsmittel |
| Arznei- und Verbandmittel | 10 Prozent, mindestens 5 und höchstens 10 Euro je Mittel | 10 Prozent, mindestens 7,50 und höchstens 15 Euro je Mittel |
| Krankenhaus | 10 Euro je Tag, für höchstens 28 Tage im Jahr | 15 Euro je Tag, für höchstens 28 Tage im Jahr |
| Heilmittel, etwa Physiotherapie | 10 Prozent der Kosten und 10 Euro je Verordnung | 10 Prozent der Kosten und 15 Euro je Verordnung |
| Häusliche Krankenpflege | 10 Prozent der Kosten und 10 Euro je Verordnung, begrenzt auf 28 Tage im Jahr | 10 Prozent der Kosten und 15 Euro je Verordnung, begrenzt auf 28 Tage im Jahr |
Die Zuzahlung ist nie höher als die Kosten des Mittels. Kinder und Jugendliche unter 18 Jahren zahlen bei diesen Leistungen nichts zu.
Ein Rechenbeispiel
Für Hilfsmittel zum Verbrauch gibt es keinen Mindestbetrag, nur die Obergrenze. Übernimmt Ihre Kasse für den Monatsbedarf an Vorlagen 80 Euro, zahlen Sie 8 Euro zu – daran ändert sich nichts. Bei 120 Euro sind es bis Jahresende 10 Euro, ab Januar 12 Euro. Die neue Grenze von 15 Euro erreichen Sie ab einem Monatsbetrag von 150 Euro. Mehr als 5 Euro zusätzlich im Monat sind es also in keinem Fall.
Die Belastungsgrenze bleibt
An § 62 SGB V ändert das Gesetz nichts. Im Kalenderjahr zahlen Sie höchstens 2 Prozent Ihrer jährlichen Bruttoeinnahmen zum Lebensunterhalt zu, bei einer schwerwiegenden chronischen Krankheit in Dauerbehandlung höchstens 1 Prozent. Zuzahlungen und Einnahmen der Angehörigen im gemeinsamen Haushalt werden zusammengerechnet.
Die Jahresgrenze hängt also am Einkommen, nicht an den einzelnen Beträgen. Wer sie bisher schon erreicht hat, erreicht sie ab 2027 nur früher im Jahr. Die Befreiung beantragen Sie bei Ihrer Krankenkasse für jedes Kalenderjahr neu; heben Sie dafür die Quittungen auf.
Was im Gesetzgebungsverfahren gestrichen wurde
Der Regierungsentwurf sah vor, die Zuzahlungen ab 2028 jedes Jahr an die Entwicklung der beitragspflichtigen Einnahmen anzupassen. Das Ministerium hätte die neuen Beträge jeweils bis zum 15. September im Bundesanzeiger bekanntgeben sollen. Im verkündeten Gesetz fehlen diese Sätze. Es bleibt bei der einmaligen Anhebung – für eine weitere wäre ein neues Gesetz nötig.
Häufige Fragen
Zahle ich 2027 für meine Vorlagen mehr zu?
Nur wenn Ihre Kasse für den Monatsbedarf mehr als 100 Euro übernimmt. Dann steigt Ihre Zuzahlung um bis zu 5 Euro im Monat. Liegt der Betrag darunter, zahlen Sie wie bisher 10 Prozent.
Mir wurden seit August schon 15 Euro im Monat berechnet. Ist das richtig?
Nach der Übergangsregelung nicht: Bis zum 31. Dezember 2026 gilt für Hilfsmittel zum Verbrauch die Obergrenze von 10 Euro. Sprechen Sie Ihren Versorger oder Ihre Krankenkasse darauf an.
Gilt die neue Grenze auch für Stomaartikel und Katheter?
Ja. Auch Stomaartikel, Einmalkatheter und Urinbeutel sind Hilfsmittel zum Verbrauch. Für sie gilt dieselbe Monatsgrenze wie für Vorlagen.
Ich bin für 2026 von Zuzahlungen befreit. Was ändert sich?
Ihre Befreiung gilt bis zum Ende des Kalenderjahres, für das sie ausgestellt wurde. Für 2027 stellen Sie einen neuen Antrag; die Belastungsgrenze bleibt dabei unverändert.
Betrifft die Erhöhung auch Pflegehilfsmittel der Pflegekasse?
Nein. Pflegehilfsmittel zum Verbrauch, etwa Einmalhandschuhe oder Bettschutzeinlagen, sind nach § 40 SGB XI zuzahlungsfrei; daran ändert dieses Gesetz nichts. Den Unterschied zwischen beiden Kassen erklärt der Beitrag Krankenkasse oder Pflegekasse.
So unterstützt Sie PharmaCare
Wir rechnen Ihre Versorgung mit der Krankenkasse ab. Fragen zur Zuzahlung beantwortet Ihnen unser qualifiziertes Fachpersonal Montag bis Freitag von 8 bis 17 Uhr gebührenfrei – am Telefon, per WhatsApp oder Signal.
Ihr Rezept schicken Sie uns im Original an PharmaCare GmbH, Raiffeisenallee 16, 82041 Oberhaching, am einfachsten mit dem kostenlosen Freiumschlag aus unseren Downloads. Wie die Versorgung auf Rezept abläuft, lesen Sie im Beitrag Inkontinenzhilfen auf Rezept.
0800 74 222 73WhatsAppSignalQuellen
- Gesetz zur Stabilisierung der Beitragssätze in der gesetzlichen Krankenversicherung (GKV-Beitragssatzstabilisierungsgesetz) vom 24. Juli 2026, Bundesgesetzblatt 2026 Teil I Nr. 228 – Artikel 1 Nummer 12a und 23, Artikel 8
- GKV-Beitragssatzstabilisierungsgesetz: Verfahren und Dokumente, darin der Gesetzentwurf der Bundesregierung, sowie Fragen und Antworten, Bundesministerium für Gesundheit
- SGB V: § 33 – Hilfsmittel, § 37 – Häusliche Krankenpflege, § 39 – Krankenhausbehandlung, § 61 – Zuzahlungen, § 62 – Belastungsgrenze; § 40 SGB XI – Pflegehilfsmittel, Bundesministerium der Justiz
- BStabG: Höhere Zuzahlung zu früh in Kraft getreten, APOTHEKE ADHOC, 31. Juli 2026
- Hilfsmittel-Zuzahlungen: Übergangslösung wegen Fehler im Gesetz, Pharmazeutische Zeitung, 19. August 2026
- Zuzahlungen und Zuzahlungsbefreiung, gesund.bund.de, Bundesministerium für Gesundheit
Hinweis: Dieser Beitrag gibt einen allgemeinen Überblick und ersetzt keine ärztliche Beratung und keine Rechtsberatung. Über Ihren Anspruch entscheidet Ihre Kranken- oder Pflegekasse. Der Text wurde mit Unterstützung künstlicher Intelligenz erstellt; alle Angaben wurden anhand der genannten Quellen geprüft. Stand: 24. September 2026.